Sicherheitsbestimmungen
Sicherheitsbestimmungen für Messen und Ausstellungen in den Weser-Ems-Hallen Oldenburg
Stand 14.02.2022
Ziel der Sicherheitsbestimmungen für Messen und Ausstellungen in den Weser-Ems-Hallen Oldenburg ist es, allen Vertragspartnern einen erfolgreichen und sicheren Ablauf vor, während und nach der Veranstaltung zu ermöglichen.
Es gelten die jeweils gültigen Normen, Verordnungen, Gesetze zum Zeitpunkt der Veranstaltung. Sie sind für alle Vertragspartner (nachfolgend Aussteller genannt) verbindliche Mindeststandards. Die Einhaltung der Bestimmungen wird durch die Weser-Ems Halle Oldenburg GmbH & Co. KG (nachfolgend WEH genannt) kontrolliert.
Sofern festgestellte Sicherheitsmängel nicht umgehend bzw. in einem von der WEH vorgegebenen Zeitfenster beseitigt worden sind, kann im Interesse aller Veranstaltungsteilnehmer der Betrieb ganz oder zum Teil untersagt werden.
1. Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften
1.1 Verkehrsordnung, Rettungswege, Sicherheitseinrichtungen
1.1.1 Flurförderfahrzeuge (Gabelstapler, Hubsteiger): Ein Befahren der Foyer- und Hallenflächen mit Flurförderfahrzeugen ist der WEH im Vorfeld anzuzeigen und nur mit einer gültigen Fahrberechtigung sowie einem schriftlich ausgestellten Fahrauftrag (beides ausgestellt vom Aussteller) gestattet, der bei Bedarf der WEH auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Aussteller bzw. die von ihm beauftragten Firmen haben sich bei den zuständigen WEH Mitarbeitern vor dem Befördern von Lasten in den Weser-Ems-Hallen über die zulässige Bodenbelastbarkeit und Bodenbeschaffenheit zu informieren.
1.1.2 Feuerwehrbewegungszonen, Halte- und Parkverbote (gekennzeichnete Flächen): Die Zufahrt zu den Weser-Ems-Hallen (Gebäude) und alle Türen (siehe Hallenplan) müssen als Rettungswege freigehalten werden. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge und andere Gegenstände werden auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt.
1.1.3 Be- und Entladen: Alle Fahrzeuge dürfen nur zum Be- und Entladen an die Ladebereiche der Weser-Ems-Hallen (gem. Plan) fahren und müssen unmittelbar nach dem Ladevorgang wieder aus dem direkten Ladebereich entfernt werden. Ein Parken im Ladebereich ist grundsätzlich verboten. Die Einfahrt für Pkw und Lkw in den Ladebereich ist nur nach Absprache mit der WEH möglich. Bei Wartezeiten sind Motoren grundsätzlich abzustellen.
1.1.4 Parkplätze für Pkw und Lkw: Für Pkws sind ausgewiesene Flächen als Parkplätze gekennzeichnet. Parkmöglichkeiten für Lkw, Hänger und Transporter müssen bei der WEH angefragt werden.
1.1.5 Fluchtwege: Ausgänge, Hallengänge, Flure, Notausgänge, Notausstiege sowie Notausgangstüren sind jederzeit freizuhalten.
1.1.6 Sicherheitseinrichtungen: Feuermelder, Brandschutztüren, Hydranten, Feuerlöscher und -leitungen, Rauchklappen, Auslösungspunkte der Rauchabzugseinrichtungen, Entrauchungseinrichtungen, Rauchmelder sowie Zu- und Abluftöffnungen der Heiz- und Lüftungsanlage, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden.
1.2 Ein- und Aufbauten für Veranstaltungen
Die technischen Einrichtungen und sonstige eingebrachte Gegenstände des Ausstellers müssen den jeweils gültigen Normen, Verordnungen, gesetzlichen Bestimmungen oder sonstigen, anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Für den sicheren Betrieb dieser Anlagen ist der Aussteller verantwortlich. Die WEH ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen und ggf. auf Missstände hinzuweisen und eine Beseitigung zu verlangen.
1.2.1 Genehmigungspflichtige Ausstellungsstände und Sonderbauten: Alle mehrgeschossigen oder über 2,50 m Standbauhöhe hinausgehenden Ausstellungsstände, mobile Stände, Sonderbauten und/oder -konstruktionen sind der WEH 14 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn zur Genehmigung vorzulegen. Hierzu ist ein Prüfbuch oder eine geprüfte Statik für den Aufbau einzureichen.
1.2.2 Ausgänge aus umbauten Ständen: Standbereiche mit einer Grundfläche von mehr als 100 m², einer unübersichtlichen Aufplanung oder verschachtelten Bauweise müssen mindestens zwei voneinander getrennte Ausgänge sowie Flucht-/Rettungswege haben, die sich gegenüberliegen. Die Lauflinie von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Hallengang darf nicht mehr als 20 m betragen.
1.2.3 Bodenbelastungen: Die Angaben zu Bodenbelastbarkeiten im Innenund Außenbereich müssen bei der Aufplanung berücksichtigt und spätestens 14 Tage vor Aufbaubeginn bei der WEH schriftlich abgefragt werden.
1.2.4 Abhängungen/Hängelasten: Alle Abhängungen haben unter Leitung und Aufsicht der WEH zu erfolgen. Der Kunde hat die erforderlichen Hängepläne mit Lastangaben bis spätestens 14 Tage vor Aufbaubeginn zur Prüfung bei der WEH einzureichen.
1.2.5 Teppiche/Bodenbeläge: Das Auflegen von Teppichen oder von Dekorationsmaterial unmittelbar auf den Hallenboden hat so zu erfolgen, dass keine Rutsch-, Stolper- oder Sturzgefahr für Personen entsteht und sie dürfen nicht über die Standgrenzen hinausragen. Klebemarkierungen, Teppichfixierungen und Ähnliches dürfen nur mit speziellem, rückstandsfrei entfernbarem Teppichverlegeband erfolgen. Selbstklebende Teppichfliesen sind nicht zugelassen. Alle eingesetzten Materialien müssen rückstandslos vom Aussteller entfernt werden.
1.2.6 Wand- und Bodenschutz: Verankerungen und Befestigungen im Fußboden und in Wänden (Gebäude) sind nicht gestattet. Das Aufstellen feuchter oder durchnässender Gegenstände ist verboten. Austretende Feuchtigkeit ist sofort zu beseitigen. Beim Aufstellen von Kühlschränken und mobilen Theken ist eine wasserundurchlässige Auffangvorrichtung vorzusehen. Bei Transporten im Gebäude sind kunststoff- oder gummibereifte Wagen zu nutzen. Bremsspuren durch Gummiabrieb sind zu vermeiden und ggf. zu entfernen. Eingebrachtes Mobiliar muss mit Filzgleitern oder ähnlichen Materialien geschützt werden. Wände, Säulen, Spiegel und andere Einbauten dürfen nicht zum Anlehnen von Gegenständen genutzt werden. Das Bekleben von Wänden, Säulen, Glasflächen und Spiegeln der Weser-Ems-Hallen ist grundsätzlich untersagt.
1.2.7 Abbau des Ausstellungsstands: Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand der Ausstellungsflächen wiederherzustellen. Beschädigungen der Hallen, deren Einrichtungen sowie der Außenanlagen durch den Aussteller oder deren Beauftragte müssen der WEH in jedem Fall gemeldet werden.
1.3 Ausschmückungen, Ausstattungen, Requisiten
Alle eingebrachten Materialien müssen von Zündquellen, Scheinwerfern und Wärmequellen so weit entfernt sein, dass sie durch diese nicht entzündet werden können.
1.3.1 Standbaumaterialien: Leicht entflammbare, brennend abtropfende oder toxische Gase bildende Materialien dürfen für den Standbau nicht verwendet werden. Glas als Baumaterial: Hier darf nur Sicherheitsverbundglas verwendet werden. Kanten von Glasscheiben müssen so bearbeitet oder geschützt sein, dass eine Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist. Ganzglasbauteile sind in Augenhöhe zu markieren.
1.3.2 Ausstattungen: Ausstattungen müssen aus mindestens schwer entflammbaren Materialien bestehen. Entsprechende Zertifikate bzgl. der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen sind auf Anforderung der WEH vorzulegen.
1.3.3 Dekorationsmaterialien: Dekorationsmaterialien müssen schwer entflammbar sein.
1.3.4 Verwendung von Luftballons und Flugobjekten: Für die gewünschte Verwendung von mit Sicherheitsgas gefüllten Luftballons und sonstigen Flugobjekten in den Weser-Ems-Hallen und im Freigelände ist spätestens bis 14 Tage vor der Veranstaltung bei der WEH eine schriftliche Erlaubnis zu beantragen.
1.3.5 Bäume und Pflanzen: Aus Gründen der leichten Brennbarkeit dürfen sich Ausschmückungen aus natürlichem, frischen Pflanzenschmuck nur zeitlich eng begrenzt in den Räumen befinden. Über Ausnahmen entscheidet die WEH.
1.3.6 Sand, Erde, Kies: Bei Gebrauch von potentiell stark schmutzenden Materialien wie Sand, Erde oder Kies muss sichergestellt sein, dass Schäden an Boden und Wänden vermieden werden. Der Boden ist immer durch Unterlage von geeigneten Materialien (Folie) zu schützen. So bleibt gewährleistet, dass auch die Versorgungsschächte nicht verunreinigt werden können.
1.3.7 Tiere: Werden Tiere in den Hallen gehalten, ist sicherzustellen, dass Beschädigungen insbesondere an Boden, Wänden und Säulen unterbleiben. Die Stallungen sind mit ausreichendem Abstand zu Wänden und Säulen zu erstellen. Der Boden ist durch geeignete Materialien zu schützen. Der Aussteller ist für die artgerechte Haltung der Tiere und für die Reinhaltung der Stallungen verantwortlich. Tierische Exkremente dürfen nicht direkt auf den Hallenboden oder in die Versorgungsschächte gelangen. Das eingesetzte Material ist darauf abzustimmen.
1.4 Besondere Brandschutzbestimmungen
1.4.1 Offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten, Gase, Pyrotechnik: Das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten, Gasen, pyrotechnischen Gegenständen, explosiven und anderen leicht entzündlichen Stoffen ist verboten. Das Verbot gilt nicht, soweit die Verwendung in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Aussteller die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der WEH und den zuständigen Behörden abgestimmt hat. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch die Behörde genehmigt werden. Es sind die Nachweise über den Inhaber des Erlaubnisscheins, des Befähigungsscheins, des Versicherungsscheins (Pyrotechnik-Haftpflicht) und die Genehmigung der Behörde vorzulegen. Die entstehenden Kosten für die behördlichen Genehmigungen und die Absicherung der Veranstaltung bei der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen gehen zu Lasten des Ausstellers.
1.4.2 Kerzen, Küchen- und Warmhalteeinrichtungen: Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist mit Zustimmung der WEH zulässig („verwahrtes Kerzenlicht“).
1.4.3 Nebelmaschinen: Für den Einsatz von Nebelmaschinen ist eine Genehmigung der WEH erforderlich sowie die Bekanntgabe der Zeiten, in denen genebelt werden soll, um Fehlauslösungen der Brandmeldeanlage zu vermeiden.
1.4.4 Leergut, Verpackungen: Die Lagerung von Leergut, Verpackungen und Packmittel gleich welcher Art im Stand und außerhalb des Standes ist verboten. Anfallendes Leergut, Verpackungen und Packmittel sind unverzüglich zu entfernen.
1.4.5 Motorbetriebene Fahrzeuge (Ausstellungsfahrzeuge): Motorbetriebene Fahrzeuge (Ausstellungsfahrzeuge) dürfen, auch wenn sie nur zum Zwecke der Ausstellung in die Standfläche verbracht werden und nicht betrieben werden sollen, nur nach vorheriger Genehmigung durch die WEH in die Standfläche eingebracht werden. Die einmal erteilte Genehmigung ist aus wichtigem Grund widerruflich. Um eine rechtzeitige Genehmigung zu ermöglichen, sind die entsprechenden Pläne und Angaben spätestens 14 Tage vor Aufbaubeginn der WEH zur Genehmigung vorzulegen.
1.4.6 Feuer-, Schweiß-, Trennschleif- und Heißarbeiten: Alle Arten von Feuer- und Heißarbeiten sind in den Weser-Ems-Hallen verboten. Ausnahmen sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der WEH zulässig.
1.4.7 Spritzpistolen, Nitrolacke: Der Gebrauch von Spritzpistolen sowie die Verwendung von Nitrolacken ist verboten.
1.5 Umweltschutz
1.5.1 Müllentsorgung: Für die Entsorgung sämtlicher Abfälle während des Auf- und Abbaus ist der Aussteller selbst verantwortlich und muss diese auf eigene Kosten entfernen. Während der Veranstaltung werden die von der WEH zur Verfügung gestellten Müllsäcke täglich nach Veranstaltungsende über Reinigungsmitarbeiter eingesammelt. Diese Müllsäcke sind nach Abschluss des Veranstaltungstages - unter Beachtung der Freihaltung der Fluchtwege - sichtbar vor dem Stand auf den Gang zu legen. Die Entsorgung fester oder flüssiger Abfälle über das Abwassernetz (Toiletten, Kanaleinläufe) ist strengstens verboten. Beim Einsatz mobiler Gastronomie ist darauf zu achten, dass Fette und Öle gesondert aufgefangen und einer getrennten Entsorgung zugeführt werden. Reinigungsarbeiten sind stets mit biologisch abbaubaren Produkten durchzuführen.
1.5.2 Umweltschäden: Umweltschäden/Verunreinigungen auf dem Gelände (z. B. durch auslaufendes Benzin, Öl, Gefahrstoffe) sind unverzüglich der WEH zu melden.
1.6 Organisatorisches
1.6.1 Akustische und optische Vorführungen: Der Betrieb von akustischen Anlagen sowie audiovisuelle Darbietungen jeder Art durch die Aussteller bedürfen der Genehmigung der WEH und sind 14 Tage vor Aufbaubeginn schriftlich zu beantragen. Die einmal erteilte Genehmigung ist aus wichtigem Grund widerruflich.